Neuregelung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bezüglich der Notdienstleistungen
Die Gebühren für tierärztliche Leistungen wurden zum 14. Februar 2020 durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ neu geregelt.
Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“. Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:
Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von 50,- Euro (netto) berechnet werden.
Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen.
Nähere Informationen unter:
Wie läuft es mit der Abrechnung?
Bitte bedenken Sie, daß die im Notdienst anfallenden Kosten, in der Regel direkt im Anschluß an die Behandlung zu begleichen sind.